Zusatzbausteine
zur Kfz-Versicherung
Schutzbrief
Kostenfreie
Hilfe durch den Versicherer im Falle einer Panne, eines Unfalls oder eines
Diebstahls des versicherten Fahrzeuges. Der Autoschutzbrief ist ein
eigenständiger Bestandteil des Kfz-Versicherungsvertrages, deshalb haben seine
Leistungen keinen Einfluss auf den SF-Rabatt.
Fahrerschutz-Versicherung
Deckt
Personenschäden, die der berechtigte Fahrer bei einem Unfall im Zusammenhang mit
dem Lenken des versicherten Fahrzeuges erleidet. Die Deckungssumme ist in der
Regel begrenzt auf die in der bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarte Deckungssumme für
Personenschäden.
Auslandsschadenschutz
- Versicherung
Erleidet der
Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug im Ausland einen Unfall, bei dem der
Unfallgegner Schuld hat oder haftet, ersetzt der Versicherer den Schaden, für
den der Unfallgegner einzutreten hat, so, als ob der Unfallgegner beim
Versicherer Kraftfahrzeug-Haftpflicht versichert wäre. Der Versicherungsnehmer
kann seine Ansprüche DIREKT beim Versicherer geltend
machen.
Rabattschutz
Ist ein
belastender Schaden oder mehrere belastende Schäden angefallen, so bleibt der
Vertrag im folgenden Kalenderjahr in der bisherigen SF-Klasse, wird also nicht
zurück- aber auch nicht weitergestuft. Bitte unbedingt beachten! Bei einem
Versichererwechsel wird an den Nachversicherer der Schadenfreiheitsrabatt
bestätigt, den der Kunde OHNE RABATTSCHUTZ erfahren hätte.
GAP-Versicherung
Der
Versicherer ersetzt bei vorzeitiger Aufhebung des Kredit- oder Leasingvertrages
aufgrund Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs neben dem
Wiederbeschaffungswert auch den Differenzbetrag.
Freie
Werkstattwahl im Schadenfall (Kaskoschäden)
Der
Versicherungsnehmer hat im Schadenfall die freie Wahl der
Autowerkstatt.
Betriebs-,
Brems- und Bruchschaden
Betriebs-,
Brems- und Bruchschaden: Beispiele Bremsschäden: entstehen unmittelbar durch den
Bremsvorgang an dem Kraftfahrzeug. Aufgrund einer Vollbremsung auf der Autobahn
entsteht an der Bremsanlage des Kfz ein erheblicher Schaden. Betriebsschäden:
sind Schäden, die der Betrieb und die spezielle Verwendung des Kfz mit sich
bringen, die aber nicht auf einem Unfallereignis beruhen, z. B. Einknickschäden,
Verwindungsschäden, Schäden durch Verrutschen der Ladung. Die Motorhaube ist
nicht richtig verschlossen. Während der Fahrt öffnet sie sich und es entsteht
ein erheblicher Schaden am Fahrzeug. Reine Bruchschäden: Fahrzeugteile, z. B.
Achsen oder Radaufhängungen brechen. Ein PKW fährt durch ein tiefes Schlagloch.
Hierbei entsteht ein Bruch an einem Achsträger (Achse).
Mietwagen
Mietwagen
Erleidet das Fahrzeug einen Unfall, Totalschaden oder eine Totalentwendung und
schafft der Versicherungsnehmer sich deswegen ein gleichartiges oder
klassentieferes Ersatzfahrzeug im Inland an, übernimmt der Versicherer die
Mietwagenkosten für den Zeitraum der Ersatzbeschaffung, höchstens für XX Tage,
insgesamt für nicht mehr als XX EUR.
Mallorcapolice
Bei dieser
Police handelt es sich um eine Zusatzhaftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge
im Ausland. Sie bezieht sich auf Europa und außereuropäische Gebiete, die zum
Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
gehören. Zweck: Ist die für das Mietfahrzeug abgeschlossene KH-Deckungssumme
geringer, als die Höhe des Schadens, muss der Mieter des Fahrzeugs für die
Differenz aufkommen - in diesem Fall springt die Mallorca-Police (bis zur Höhe
der abgeschlossenen Deckungssumme) ein.
Empfehlenswerte
Leistungen
Versicherungsschutz
bei grober Fahrlässigkeit
In der
Fahrzeugversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand aus § 81
Versicherungsvertragsgesetz (§ 81 VVG) bei grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalls. Ausgenommen von diesem Verzicht sind: - die grob fahrlässige
Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile, - die Herbeiführung
des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel und ggf. noch weitere Ausschlüsse (z.B. Telefonieren
während der Fahrt)
Neuwertentschädigung
Ist eine
Neuwertentschädigung vereinbart, erhöht der Versicherer die Leistungsgrenze auf
den Neupreis des FZ, d. h. auf den vom VN aufzuwendenden Kaufpreis eines neuen
Fahrzeugs in der versicherten Ausführung. Leistungsgrenze ist meistens der vom
Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des
Schadens.
Kaufwertentschädigung
Ist eine
Kaufwertentschädigung vereinbart, erhöht der Versicherer die Leistungsgrenze auf
den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassung auf den
Versicherungsnehmer, d. h. auf den vom VN aufzuwendenden Kaufpreis eines
Ersatzfahrzeugs in der versicherten Ausführung, wobei der Zustand des Fahrzeugs
unmittelbar vor Eintritt des Schadens zugrunde gelegt
wird.
Verzicht auf
Abzug >Neu für Alt<
Der
Versicherer verzichtet bei der Regulierung eines Schadens auf einen dem Alter
und der Abnutzung des Fahrzeugs entsprechenden Abzug der Kosten der Ersatzteile
und der Lackierung.
Tierbiss-/Marderbissschäden
Der
Versicherer übernimmt Kosten für durch Tierbiss/Marderbiss verursachten Schäden
im folgenden Umfang:
Folgeschäden
Tierbiss-/Marderbissschäden
Der
Versicherer übernimmt die durch Tierbiss/Marderbiss verursachten Folgeschäden im
folgenden Umfang:
Erweiterte
Wildschadenklausel
Deckung für
Schäden durch Zusammenstoß des versicherten Fahrzeuges mit Haarwild. Die
Standard-Deckung mit Tieren nach dem Bundesjagdgesetz ist bei allen Versicherern
enthalten. Mit der Erweiterung der Wildschadenklausel wird die Liste der Tiere
über den Standard hinaus erweitert.
Erweiterung
der Elementarschäden
Zusätzliche
Deckung als Ergänzung einer im Standardversicherungsschutz bestehenden
Fahrzeugversicherung: Mitversicherung von Schäden durch unmittelbare Einwirkung
von Lawinen (von Berghängen) oder eines Erdrutsches.
Dachlawinen
Zusätzliche
Deckung als Ergänzung einer im Standardversicherungsschutz bestehenden
Fahrzeugteilkaskoversicherung: Mitversicherung von Schäden durch unmittelbare
Einwirkung von Dachlawinen. Leistung gilt auch in Teilkasko im Rahmen der
Vollkaskoversicherung (keine SF-Rückstufung)
Spezielle
Leistungen
Eigenschadendeckung
Eigenschadendeckung
(Haftpflicht-Sachschadenersatz bei Kollision eigener Pkw außerhalb des eigenen
Grundstückes)
Schäden zw.
ziehendem und gezogenem Fahrzeug o. Anhänger
Schäden
zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von
außen sind mitversichert
Ersatz von
Vignetten/Plaketten bei Glasbruch
Der
Versicherer übernimmt die Kosten für den Ersatz nach Glasbruch an der Verglasung
befindlichen Vignetten und Plaketten
Reinigung-,
Leuchtmittelkosten nach Glasbruch
Der
Versicherer erstattet die nachgewiesenen Kosten für die Reinigung des
Fahrzeuginnenraums infolge eines Glasbruchschadens bis zu einem festgelegten
Höchstbetrag und/oder übernimmt die Kosten für die
Leuchtmittel.
Kurzschlussfolgeschäden
(mitbeschädigte Aggregate)
Ersatz von
Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss einschließlich der dadurch
bedingten Überspannungsschäden an angeschlossenen
Aggregaten.
Ersatz von
Brems- und Betriebsstoffen
Über die
Standard-Ersatzleistungen hinaus ersetzt der Versicherer bei Beschädigung des
Fahrzeugs die erforderlichen Kosten für den schadenbedingten Ersatz von
Betriebsstoffen, z. B.: Öl, Fett (außer Kraftstoff).
Mitversicherung
von Unterschlagung
Unterschlagung
ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch im eigenen
Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Einige
Versicherer versichern die Unterschlagung ohne Einschränkung: (zum Beispiel
Unterschlagung durch einen Kaufinteressenten während einer
Probefahrt).
Austausch von
Schlössern nach Einbruch/Raub
Der
Versicherer übernimmt in der Fahrzeugteilversicherung die Kosten für den
Austausch von Fahrzeugschlüsseln und -schlössern, wenn die Schlüssel bei einem
Einbruch oder bei einem Raub entwendet wurden.
Entsorgung u.
Resteverwertung bei Totalschaden
Wenn bei
Zerstörung des versicherten Fahrzeugs aus den verbleibenden Rest- und Altteilen
kein Veräußerungswert zu erzielen ist, übernimmt der Versicherer (auf Wunsch des
Versicherungsnehmers) die Kosten für die Entsorgung des
Fahrzeugs.
Zulassungs-/Überführungskosten
(Totalschaden) EUR
Im Fall eines
Totalschadens bzw. Totalverlustes des versicherten Fahrzeuges ersetzt der
Versicherer die angefallenen und nachgewiesenen Überführungs- und
Zulassungskosten des Ersatzfahrzeuges.
Autoradioerstattung
zum Neupreis
Bei Entwendung
einer mitversicherten Radioanlage trägt der Versicherer die Kosten unter den u.
g. Bedingungen.
Versicherungsschutz
während des Transports auf einer Fähre
Wird das
Fahrzeug während des Transports auf einer Fähre vorsätzlich und in vernünftiger
Weise zur Rettung von Schiff und Ladung beschädigt, zerstört oder kommt es
abhanden, um die einer gemeinsamen Seegefahr ausgesetzten Werte zu bewahren
(Havarie-Grosse), besteht Versicherungsschutz in der
Vollversicherung.
Ausgleich der
Wertminderung bei Reparaturschäden
Der
Versicherer ersetzt die Kosten der Wertminderung am Fahrzeug, die sich
zwangsläufig durch einen Schaden ergibt.
Direktregulierung
Für den Fall,
dass der VN mit seinem Fahrzeug im Inland einen Unfall mit einem anderen
Fahrzeug erleidet, bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet, ersetzt der
Versicherer den Schaden für den der Unfallgegner einzustehen hat so, als ob der
Unfallgegner bei der genannten Versicherung haftpflichtversichert wäre. Davon
ausgenommen sind Personenschäden.
Parkschadenschutz
Parkschadenschutz
in der Teilkasko
All-Risk
Deckung
Versichert
sind ALLE Gefahren, denen das FZ ausgesetzt ist unter anderem auch Beschädigung
oder Zerstörung der Bereifung. Ausnahmefälle: siehe AKB Nicht versichert sind: -
Schäden durch allmähliche Einwirkung oder auf Grund des gewöhnlichen
Alterungsprozesses (z. B.: Rost, Gebrauchsspuren, Verschleiß/Abnutzung) -
Betriebsschäden an mechanischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen
Teilen. Bei LKW sind auch alle weiteren Betriebsschäden nicht
versichert.